Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns mit Unternehmen, öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abgeschlossenen Verträge.

 

1. Abweichende Vereinbarungen
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich, abweichende allgemeine Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.


2. Angebot und Vertragsabschluss

a) Kostenanschläge werden von uns gewissenhaft und so genau als möglich aufgestellt. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bleiben jedoch vorbehalten.

b) Nebenabreden und mündliche Erklärungen incl. Zusicherungen und Garantien unserer Mitarbeiter werden in diesem Fall nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Vollmacht zur Erteilung von Garantien und Zusicherungen beschränkt sich auf Geschäftsführer und Prokuristen.


3. Preise

Unsere Preise sind in € zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer angegeben.


4. Lieferfristen

Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich, da unsere Mitarbeiter nicht bevollmächtigt sind, mündliche Terminzusagen zu machen. Die Liefertermine gelten unter den Vorbehalten, dass

a) Wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.

b) Unvorhersehbare Umstände einschließlich Streik sowie Aussperrungen und höhere Gewalt die Erfüllung der Verpflichtung nicht hindern.

c) Der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (Übergabe erforderlicher Unterlagen, Informationen u.a.) rechtzeitig nachkommt.


5. Gewährleistung

a) Wir verpflichten uns, bei Mängeln von Kaufgegenständen oder Werken nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zur Neulieferung. Für den Fall, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, bleiben dem Kunden die Rechte nach §§ 437 Nr. 2, 440, 441 BGB (Rücktritt oder Minderung). Ein Rücktritt wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung setzt mindestens drei vergebliche Nachbesserungsversuche voraus. Schadensersatz müssen wir gewährleistungshalber nur leisten, wenn wir den Schaden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen eintritt.

b) Sollte der Kunde seinerseits wegen einer von uns gelieferten neu hergestellten beweglichen Sache Gewährleistungsansprüche ausgesetzt sein, bleiben ihm die Rechte aus §§478, 479 BGB unbenommen.

c) Der Kunde verpflichtet sich, Kauf- oder Mietgegenstände und sonstige Leistungen bei der Übergabe bzw. Abnahme sorgfältig zu überprüfen und uns anzuzeigen, wenn sich ein Mangel zeigt. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach dem Auftreten des Mangels erfolgen. Unterlässt der Kunde diese Anzeigen, gilt die Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

d) Bei unsachgemäßen Eingriffen Dritter in Liefergegenstände oder Leistungen ohne unsere Genehmigung erlöschen die Gewährleistungsansprüche.

e) Die im Prospektmaterial und Angebotstext enthaltenen technischen Daten und Beschreibungen von Liefergegenständen basieren auf Angaben der Hersteller. Wir selbst können deshalb diese Eigenschaften dem Kunden grundsätzlich nicht garantieren.


6. Schadenminderung und Datensicherung

Der Kunde verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zur Minderung evtl. auftretender Schäden zu treffen und dabei insbesondere die Datensicherung täglich mit mindestens 5 in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachter Datenträger vorzunehmen. Auskünfte zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend eingeholt werden. Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermieden worden wären, ist unsere Haftung ausgeschlossen.


7. Abtretungsverbot

Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.


8. Zahlung

a) Alle Rechnungen sind bei Fälligkeit sofort netto Kasse zu bezahlen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

b) Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung aufgrund von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist unzulässig.


9. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung sämtlicher Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer.


10. Schutz- und Urheberrechte

Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an Software-Leistungen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Angebotsunterlagen etc. verbleiben bei uns. Die genannten Leistungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Es gilt als vereinbart, dass der bilettix GmbH an allen übergebenen Dateien und Programmcodes und sonstiger Software das Urheberrecht zusteht sowie das alleinige Nutzungs-, Verwertungs-, Vervielfältigungs- und Umgestaltungsrecht. Auch bei einem Verbund von Programmen gilt vorstehendes.


11. Nutzungsüberlassung von Standard- und Individual-Software

a) Der Anwender erwirbt mit der Zahlung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht auf Nutzung der Programme auf der im Vertrag genannten Anlage. Hat der Vertrag die Nutzungsüberlassung von Standard-Software zum Gegenstand, sind die jeweiligen Programme in der aktuellen von der bilettix GmbH allgemein angebotenen Version Vertragsgegenstand. Hat sich die bilettix GmbH zur Erstellung von Individual-Software verpflichtet, wird der Vertragsgegenstand durch den Vertrag bestimmt. Das Urheberrecht und sämtliche sonstigen wirtschaftlichen Verwertungsrechte verbleiben bei der bilettix GmbH oder seinen Lizenzgebern.

b) Bei Vereinbarung einer einmaligen Zahlung erwirbt der Anwender ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht mit Eingang der Gebühr bei der bilettix GmbH. Bei Vereinbarung monatlicher Gebühren erwirbt der Anwender das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages (Miete).

c) Die Software-Programme ermöglichen im Umfang der näheren Programmbeschreibung (Standard-Software) bzw. des Vertrages (Individual-Software) regelmäßig und überwiegend Arbeitsergebnisse entsprechend den vorgegebenen Zielen. Nach dem Stand der Technik können jedoch Programme der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden. Entsprechend kann auch nicht an den Leistungsgegenstand die Erwartung vollständiger Fehlerfreiheit geknüpft werden. Erforderlich für den Einsatz der Programme ist eine gelegentliche Korrektur und/oder Anpassung der Programme an die konkreten Anforderungen der Praxis.

d) Der Anwender erhält Programmdokumentationen, aus denen die Handhabung und der Leistungsumfang der Programme ersichtlich sind. Die bilettix GmbH ist in der Gestaltung der Programmdokumentation frei.

e) Die bilettix GmbH (oder deren Lizenzgeber) überspielt die Programme auf die Hardware des Anwenders per Datenfernübertragung oder stellt die Programme auf Datenträgern zur Verfügung. Die Installation auf der Anlage des Anwenders erfolgt durch den Anwender selbst. Leistungen an der Anlage werden von der bilettix GmbH nicht geschuldet. Auf Wunsch und gegen gesondertes Entgelt übernimmt die bilettix GmbH die Installation auf der Hardware des Anwenders im eigenen Hause oder im Betrieb des Anwenders. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Installation nach Zeit, Material und Aufwand zu den Preisen der allgemeinen Preislisten von der bilettix GmbH.


12. Besondere Vertragspflichten, Beschränkungen des Nutzungsrechtes

a) Die Programme dürfen nur auf der im Vertrag bezeichneten Anlage, mit einem von der bilettix GmbH freigegebenen Betriebssystem und mit der im Vertrag genannten Anzahl von im Betriebssystem und in den Datenbanken angemeldeten Usern genutzt werden. Die Übernahme der Programme auf ein anderes System oder die Nutzung durch eine größere Zahl von Usern bedarf der schriftlichen Genehmigung von der bilettix GmbH. Die bilettix GmbH ist berechtigt diese Genehmigung von der Zahlung einer weiteren Gebühr abhängig zu machen, falls durch die Änderung eine intensivere Nutzung der Programme möglich ist. Die Gebühr errechnet sich aus den allgemeinen Preislisten des Hauses bilettix GmbH, für die Nutzungsrechte, für eine entsprechend höhere Zahl von Usern bzw. für die Nutzung der Programme auf einem anderen System.

b) Ohne schriftliche Zustimmung der bilettix GmbH darf der Anwender keine Kopien der Software und/oder der zur Verfügung gestellten Dokumentationen für sich oder Dritte anfertigen. Der Anwender darf die Software oder Teile davon nicht außerhalb seines Geschäftsbetriebes für Zwecke Dritter einsetzen. Verstößt der Anwender hiergegen, so hat er für jeden einzelnen Fall an die bilettix GmbH Schadenersatz zu leisten. Bei mehrfacher Nutzung der Software auf weiteren Anlagen fallen die Nutzungsgebühren für jeden weiteren Einsatz gesondert an. Unbeschadet hiervon hat der Anwender das Recht, von den Programmen jeweils eine Sicherungskopie zu erstellen. Der Anwender muss die Sicherungskopie, die Warenbezeichnung und den Urheberrechtsvermerk der bilettix GmbH anbringen.

c) Änderungen und/oder Ergänzungen an den Programmen darf der Anwender nicht vornehmen. Meint der Anwender eine Änderung und/oder eine Ergänzung sei erforderlich, um die bestimmungsmäßige Benutzung zu ermöglichen oder zu sichern, hat er dieses der bilettix GmbH mitzuteilen. Die bilettix GmbH wird die entsprechende Änderung selbst vornehmen oder aber einer Änderung durch den Anwender zustimmen, falls die Änderung erforderlich ist, um die bestimmungsgemäße Nutzung zu ermöglichen oder zu sichern. Der Anwender führt den Nachweis über die ordnungs- und vertragsgemäße Handhabung des Software-Systems durch die Vorlage des lückenlosen Logbuches.


13. Softwarepflege Standard

Die Pflege und Instandhaltung der vertragsgegenständlichen Standard-Software des Anwenders werden von bilettix GmbH gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr für Softwarepflege durchgeführt. Wenn nicht abweichend vereinbart, wird die monatliche Gebühr nach der jeweils gültigen Preisliste der bilettix GmbH berechnet. Die Gebühr wird für alle bereitgestellten Programme ab dem Bereitstellungstag geschuldet. Bei Mehrfachnutzung der Software auf weiteren Anlagen des Anwenders fallen Gebühren für jeden weiteren Einsatz an.

 

Der Softwarepflegevertrag enthält die folgenden Leistungskomponenten:

a) Gesetzliche Änderungen
Im Rahmen der Softwarepflege werden die Programme gesetzlichen Änderungen angepasst, nicht jedoch grundlegenden und umfassenden Gesetzesänderungen, die eine Neuerstellung der Programme erforderlich machen.

b) Verbesserungen und Fehlerbereinigung
Weiter beseitigt die bilettix GmbH erkannte Fehlerursachen und hat das Recht, den Leistungsumfang der Programme zu erweitern bzw. zu ändern. Die Softwarepflege und die Betreuung der Anwender erfolgen nach Wahl der bilettix GmbH per Datenfernübertragung, Versendung von Datenträgern oder Telefon.

c) Hotline
Während der normalen eigenen Geschäftszeit stellt die bilettix GmbH eine Hotline zur Übermittlung von Betriebsstörungen bereit. Dabei werden Bedienerfragen geklärt und technische Defekte analysiert.

d) Programmservice
Wiederherstellung der bilettix GmbH Standard Programme bei Beschädigungen infolge von Bedienungs- oder Maschinenfehlern über eine Übertragungseinrichtung oder durch Bereitstellung eines Datenträgers mit den bilettix GmbH Basisprogrammen.

e) Besondere Vertragspflichten
Der Anwender ist verpflichtet, die durch die bilettix GmbH bereitgestellten Änderungen zeitnah abzurufen bzw. die entsprechenden Datenträger abzunehmen und die Änderungen in die bei ihm installierte Software zu übernehmen. Im Rahmen des Softwarepflegevertrages pflegt die bilettix GmbH ausschließlich die aktuell bereitgestellte Version.

Der Anwender ist in diesem Rahmen verpflichtet, täglich eine komplette Datensicherung von Programmen und Dateien zu erstellen.

Die laufende Software-Nutzung und Maßnahmen der Software-Pflege können Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen der Hardware, dem Betriebssystem, der eingesetzten Datenbank Version oder anderen Systemkomponenten erforderlich machen. Diese sind nicht Gegenstand des Softwarepflegevertrages. Leistungen an den oben bezeichneten Komponenten werden nicht geschuldet. Wünscht der Anwender Leistungen an diesen Komponenten, kann die bilettix GmbH diese mit gesonderter Vergütung anbieten.


14. Softwarepflege Individualsoftware

Die Weiterentwicklung und Pflege von Individualsoftware und Anpassung an neuere bilettix GmbH Standard Versionen werden von der bilettix GmbH gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr für Softwarepflege durchgeführt. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die folgenden Leistungskomponenten Bestandteil des Pflegevertrages für Individualsoftware:

a) Anpassung an aktuelle bilettix GmbH Versionen
Die Lauffähigkeit und Anpassung an aktuelle bilettix GmbH Versionen wird im Laufe von sechs Monaten hergestellt.

b) Fehlerbereinigung
Die bilettix GmbH behebt auftretende Fehler in der Individualsoftware. Die Softwarepflege und die Betreuung der Anwender erfolgen nach Wahl der bilettix GmbH per Datenfernübertragung, Versendung von Datenträgern oder Telefon.

c) Hotline
Siehe 13 c)

d) Programmservice
Wiederherstellung der bilettix GmbH Individualsoftware bei Beschädigungen infolge von Bedienungs- oder Maschinenfehlern über eine Übertragungseinrichtung oder durch Bereitstellung eines Datenträgers mit den bilettix GmbH Basisprogrammen.

e) Besondere Vertragsbedingungen
Siehe 13 e)


15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck.

Lübeck, den 1.1.2009